AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen samt Datenschutzinformation gemäß Artikel 13 DSGVO

der Braunshofer Arbeitsbühnen GmbH, protokolliert zu FN 506052 w des Landesgerichtes St. Pölten, mit dem Sitz in politischer Gemeinde Amstetten und der Geschäftsanschrift Eisenreichdornach 45, 3300 Amstetten, (in der Folge kurz „Unternehmerin“ bzw. „UN“ genannt).

 

I.                    Geltungsbereich

 

UN erbringt sämtliche Leistungen (insbesondere die Überlassung von Geräten, wie etwa Arbeitsbühnen oder sonstige Hubgeräte) ausschließlich zu nachstehenden Bedingungen, soweit im Einzelfall mit ihrem Vertragspartner (in der Folge kurz: Kunde) keine davon abweichende Vereinbarung schriftlich getroffen wurde. Abweichende Vereinbarungen, insbesondere allfällige Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsinhalt.

 

 

II.                  Vorkehrungen des Kunden / Übergabe und Rückgabe der Geräte

 

1.         Die UN übergibt die vertragsgenständlichen Geräte samt Bedienungsanleitung und etwaiger Fahrzeugpapiere für die vereinbarte Dauer in ordnungsgemäßem sowie betriebs- und verkehrssicherem Zustand. Die Geräte entsprechen den gesetzlichen Vorschriften und Sicherheitsbestimmungen.

 

2.          Allfällige Mängel des Gerätes, das Fehlen von Bedienungsanleitung und/oder Fahrzeugpapieren sind vom Kunden bei Übergabe des Gerätes zu rügen und im Übergabeprotokoll schriftlich zu vermerken.

 

3.         Der Kunde hat die Eignung des Gerätes für den jeweiligen Einsatzzweck, für den Einsatzort und für die jeweiligen vorherrschenden Einsatzbedingungen jeweils vor Inbetriebnahme des Gerätes selbständig und eigenverantwortlich zu prüfen. Eine diesbezügliche Prüf- oder Anweisungspflicht der UN besteht nicht.

 

4.         Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Zufahrtswege und der Aufstellungsort des Gerätes hinsichtlich Statik, Bodenbeschaffenheit, Neigung, Belastbarkeit des Untergrunds bzw. von unterirdischen Bauwerken (Tiefgarage, Kanal, Schacht, etc.) besonders in Bezugnahme auf das Einsatzgewicht, die Breite, die Höhe, die Länge, die Auslegekapazität sowie die Tragkraft des jeweiligen Gerätes gefahrlos geeignet sind.

Auf heiklem und empfindlichem Untergrund hat der Kunde für entsprechenden Schutz gegen Verschmutzung, Beschädigung und Öl zu sorgen.

Sofern die Zustellung des Gerätes vereinbart ist, hat der Kunde bei Übergabe und Rücknahme des Gerätes dafür zu sorgen, dass das Gerät an für die UN leicht zugänglichen Stellen abgestellt/abgeladen bzw. wieder abgeholt/aufgeladen werden kann.

 

5.         Bei Selbstabholung ist der Kunde verpflichtet, das Transport- bzw. Zugfahrzeug entsprechend Größe, Gewicht und Verlademöglichkeit des zu transportierenden Geräts zu dimensionieren. Die UN ist nicht verpflichtet, das jeweilige Transportfahrzeug auf Eignung zu überprüfen. Beim Transport ist das Gerät an den dafür vorgesehenen Punkten entsprechend zu sichern. Transportschäden am Gerät sind umgehend zu melden und vom Kunden zu ersetzen. Beim Einbringen durch Kran oder Stapler sind die Hebepunkte laut Betriebsanleitung des Gerätes strikt einzuhalten. Schäden am Gerät durch falsches Verhalten sind vom Kunden zu ersetzen.

 

6.         Nach Beendigung der Nutzungszeit sind die Geräte in einem ordnungsgemäßen, vollbetankten/vollbeladenen und gereinigten Zustand zurückzugeben. Im Rahmen eines Rücknahmeprotokolls wird der Zustand jedes Gerätes erfasst.

 

7.         Aus logistischen Gründen ist die UN bis spätestens 16.30 Uhr des letzten Einsatztages telefonisch oder schriftlich darüber zu informieren, dass ein überlassenes Gerät zur Rückgabe bereitsteht; dies auch dann, wenn die Geräteeinsatzdauer zuvor schriftlich fixiert wurde und der letzte Einsatztag tatsächlich der vereinbarten Überlassungsdauer entspricht.

 

 

III.       Pflichten des Kunden beim Einsatz der Geräte

 

1.         Der Kunde ist verpflichtet, für den gefahrlosen Einsatz der Geräte – insbesondere im Hinblick auf die örtlichen Verhältnisse (z.B. Bodenverhältnisse und Umwelt- bzw. Wetterbedingungen) und jedwede sonstigen Betriebsrisiken – Sorge zu tragen und sicherzustellen, dass alle rechtlich anzuwendenden Vorschriften sowie die Bestimmungen der Bedienungsanleitung, die Wartungshinweise und jedwede sonstigen einschlägigen Informationen beim Betrieb des jeweiligen Gerätes vom Bedienungspersonal auch eingehalten werden. Der Kunde ist zudem verantwortlich, dass das jeweilige Gerät nur bestimmungsgemäß verwendet und pfleglich behandelt sowie keinesfalls überbeansprucht wird.

 

2.         Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass nur Personen, die in den Betrieb des jeweiligen Gerätes ordnungsgemäß eingewiesen wurden, das jeweilige Gerät bedienen, und darüber hinaus sämtliche sonstigen Personen, die mit einem Gerät in irgend einen Kontakt kommen, um die Gefahren dieses Gerätes (insbesondere bei dessen Einsatz) Bescheid wissen. Eine etwaige über Wunsch des Kunden stattfindende Einweisung des Kunden oder von ihm namhaft gemachter Personen (insbesondere seiner Mitarbeiter und den Bedienern der Geräte) in die Bedienung und/oder spezifischen Eigenschaften des jeweiligen Gerätes durch die UN wird dem Kunden gesondert zu dem von der UN hiefür üblicherweise zur Verrechnung gelangenden Entgelt in Rechnung gestellt. Unabhängig davon bleibt die Verantwortung für die Einweisung, Unterweisung und eine – allenfalls genehmigte oder unzulässige – Weitergabe des Geräts an Dritte in jedem Fall beim Kunden; dieser hat sicherzustellen, dass sämtliche Personen die Gefahren dieses Gerätes wissen und jene Personen, die das Gerät bedienen, über die im Einzelfall hiefür notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

 

3.         Der Kunde ist verpflichtet, für einen hinreichenden Schutz des jeweiligen Gerätes zu sorgen, wenn dieses – z.B. wegen anstehender Mal- oder Schweißarbeiten – beschädigt oder verschmutzt werden könnte.

 

4.         Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass von ihm, seinen Mitarbeitern oder von ihm hinzugezogene Dritte, insbesondere von den Bedienern der jeweiligen Geräte, verpflichtende tägliche Sicht- und Funktionsprüfungen laut Betriebsanleitung durchgeführt werden. Der Stand von Treibstoff und Batteriewasser ist täglich zu prüfen und auf Kosten des Kunden aufzufüllen. Motoröl-, Hydrauliköl- und Kühlflüssigkeitsstand sind täglich zu prüfen; ein diesbezügliches selbständiges Auffüllen ist dem Kunden aber nur nach vorheriger (in jedem Einzelfall einzuholenden) Zustimmung der UN gestattet. Jedwede Mängel – insbesondere auch zu geringe Öl- bzw. Flüssigkeitsstände – sind der UN sofort zu melden. Bis zur Behebung des jeweiligen Mangels darf das Gerät nicht weiterverwendet werden.

 

5.         Der Kunde ist verpflichtet, die UN bei Schäden und Störungen eines Gerätes unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

 

 

IV.                Aufbewahrung und Verbot der Weitergabe der Geräte

 

1.         Im Zeitraum zwischen Übergabe an den Kunden und Rücknahme durch die UN sind die Geräte durch den Kunden ordnungsgemäß zu verwahren und gegen unautorisiertes Benützen und Diebstahl hinreichend zu schützen (z.B. durch Einsperren in Gebäude/Hallen, Anbringung von (Vorhang-)Schlössern am Hauptschalter des Gerätes, Abstecken des Bedienpultes, Abziehen und gesonderte sorgsame Verwahrung des Schlüssels). Für Beschädigungen jedweder Art, Verlust und/oder Diebstahl von Geräten, Geräteteilen oder Gerätezubehör haftet der Kunde.

 

2.         Eine – entgeltliche oder unentgeltliche – Überlassung eines Gerätes durch den Kunden an Dritte ist nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der UN gestattet.

 

 

V.                  Gewährleistung und Schadenersatz / Versicherung

 

1.         Falls der Kunde Unternehmer im Sinne des KSchG ist, so ist er verpflichtet, die Geräte bei Übergabe unverzüglich zu untersuchen und erkennbare Mängel unverzüglich – tritt der Mangel erst später zutage, unverzüglich nach dessen Hervortreten – bei sonstigem Verlust der Gewährleistungsbehelfe schriftlich der UN anzuzeigen.

 

2.         Im Falle unvorhergesehener Störungen des Geräts (insbesondere bei Fehlbedienung, Beschädigung, höherer Gewalt, technischem Gebrechen) hat der Kunde die UN unverzüglich zu informieren und Gelegenheit zur Reparatur oder zum Austausch zu geben.

Bei einer nicht durch den Kunden oder eine diesem zurechenbare Person unmittelbar oder mittelbar verursachten technischen Störung, die den Weiterbetrieb des Geräts unmöglich macht, wird anteilig für den Zeitraum der Störung kein Entgelt verrechnet. Die UN wird in einem solchen Fall nur schadenersatzpflichtig, wenn sie grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft. Treten Störungen am Gerät außerhalb der Betriebszeiten der UN auf, ist diese nicht verpflichtet, diese vor Beginn des darauffolgenden regulären Arbeitstages zu bearbeiten (Arbeitstage sind grundsätzlich Montag bis Freitag).

 

Tritt eine Störung des Gerätes durch Sabotage, Fehlbedienung, nicht sorgsame Umgangsweise mit dem Gerät (insbesondere mechanische Beschädigung, Batteriespannungsabfall durch eingeschaltete Zündung nach Arbeitsende, Wassereintritt in elektrische Schaltpulte bei Wascharbeiten, Schäden durch Fehlverhalten des Kunden/Bedieners bei Schneefall bzw. Frost), oder eine andere vom Kunden unmittelbar oder mittelbar verursachte Störung auf, werden dem Kunden sämtliche zur Behebung der Störung notwendigen Maßnahmen, Material- und Ersatzteilkosten und zusammenhängende Kosten für Fahrt- und Arbeitszeit in Rechnung gestellt. Das Entgelt für die Zurverfügungstellung des Gerätes ist in einem solchen Fall auch für den Zeitraum des Ausfalls des Gerätes zu bezahlen.

 

Bei groben Arbeiten, Stemmarbeiten, Maler- und Lackierarbeiten, Arbeiten mit Beton, Mörtel, Kleber und anderen Chemikalien ist das Gerät, inklusive Chassis, Arm, Arbeitskorb und Bedienpult ausreichend abzudecken und vor mechanischen Schäden zu schützen. Über die normale Abnutzung hinausgehender Verschleiß, Verschmutzungen und Schäden werden dem Kunden in Rechnung gestellt. Die Ersatzpflicht gilt für Materialkosten, Arbeitszeit und – falls notwendig – Kosten für eine Überprüfung gemäß § 9 AM-VO (Arbeitsmittelverordnung). Es kommt der bei der UN übliche Stundensatz für Reparatur- und Lackierarbeiten zur Anwendung (derzeit sind das: € 65,00 zuzüglich USt.).

 

3.         Eine schadenersatzrechtliche Haftung der UN besteht darüber hinaus in allen Fällen (insbesondere auch für Schäden durch Überbelastung und Flurschäden) nur, soweit die UN und/oder ihre Gehilfen grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft, es sei denn, es handelt sich um Personenschäden. Die Beweislast für das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft den Kunden, soweit dieser Unternehmer im Sinne des KSchG ist. In jedem Fall ausgeschlossen sind Ansprüche des Kunden auf Ersatz von Folgeschäden, auf Ersatz von entgangenem Gewinn, von Vermögensschäden und von Schäden aufgrund von Ansprüchen Dritter gegen den Kunden. Eine etwaige Haftung der UN ist in allen Fällen aber jedenfalls mit der im konkreten Schadenfall zur Verfügung stehenden Deckungssumme des von ihr abgeschlossenen Betriebshaftpflichtversicherungsvertrages begrenzt.

 

4.         Schadenersatzansprüche sind vom Kunden bei sonstigem Ausschluss binnen 12 Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, spätestens aber binnen 3 Jahren ab Rückgabe des jeweiligen mit dem Schadensfall in Zusammenhang stehenden Gerätes an die UN gerichtlich geltend zu machen.

 

5.         Der Kunde seinerseits haftet der UN für sämtliche Schäden, die der Kunde oder die ihm zurechenbaren Personen (insbesondere das Bedienungspersonal) am jeweiligen Gerät schuldhaft verursachen sowie für die daraus resultierenden Folgeschäden (insbesondere Ausfallzeiten des Gerätes, entgehende Einnahmen, etc.).

 

6.         Die UN ist zum Abschluss einer wie auch immer gearteten Versicherung (z.B. Maschinenbruchversicherung, Diebstahlsversicherung) nicht verpflichtet.

 

 

VI.                 Sicherheit

 

1.         Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche notwendigen Absicherungsmaßnahmen sowohl im Rahmen des Geräteeinsatzes als auch im abgestellten Zustand der Geräte zu setzen und hiebei die gesetzlichen und jeweiligen betrieblichen Vorschriften einzuhalten. Weiters verpflichtet sich der Kunde, im Falle des Einsatzes bzw. bei Abstellen eines Gerätes auf einer Straße oder einer sonstigen öffentlichen Fläche alle gesetzlich (insbesondere straßenverkehrsrechtlich) gebotenen Absicherungsmaßnahmen zu ergreifen und allenfalls notwendige behördliche Genehmigungen einzuholen.

 

2.         Der Kunde ist für die Unterweisung des Bedienungspersonals betreffend Evaluierung, Eignung und Geräteauswahl, interne Betriebs- und Fahrerlaubnis, Unfallverhütung, Arbeitsplatzsicherheit (insbesondere persönliche Schutzausrüstung), Gefahrenquellen, Absicherungs- und Absperrmaßnahmen, Einhaltung der StVO, allgemeine Vorschriften zur Bedienung von Hubarbeitsmaschinen, Umgang mit Notfallsituationen, etc. verantwortlich.

 

3.         Der Kunde ist insbesondere auch dafür verantwortlich, dass das Bedienungspersonal eines Gerätes

 

        das 18. Lebensjahr vollendet hat und körperlich sowie geistig zur Bedienung des Gerätes geeignet und fähig ist,

        der deutschen Sprache soweit mächtig ist, dass es die Einweisung, Unterweisung und Bedienungsanleitung in deutscher Sprache versteht,

        vom Kunden bzw. Arbeitgeber unterwiesen wurde,

        in die Bedienung von (fahrbaren) Hubarbeitsmaschinen und in das spezifische Gerät eingewiesen wurde

        mit der Bedienungsanleitung des Gerätes vertraut ist und deren Inhalte befolgt,

        die Lenkberechtigung für das jeweilige Gerät (z.B. Staplerschein) besitzt

        sämtliche zur Anwendung gelangenden Vorschriften (insbesondere jene der StVO) insbesondere im Betrieb, im Straßenverkehr und auf Baustellen beachtet,

        bei der Bedienung des Gerätes weder unter alkohol- noch unter Drogen- oder Medikamenteneinfluss oder sonstigen beeinträchtigenden Einflüssen steht.

 

4.         Der Kunde ist verantwortlich, dass beim Einsatz eines Gerätes ein unterwiesener Ersthelfer vor Ort ist, der bei einer Notfallsituation entsprechend eingreifen kann (z.B. durch Betätigung des Notablasses).

 

5.         Der Kunde ist verantwortlich, dass das jeweilige Gerät nur bestimmungsgemäß verwendet wird, weshalb er– neben der Einhaltung der Bedienungsanleitung – insbesondere auch für die Einhaltung nachstehender Verbote die alleinige Verantwortung trägt:

 

        ein Gerät über die erlaubte Höchstlast und/oder erlaubte Neigung hinaus zu belasten,

        ein Gerät über die jeweilige maximale Windgeschwindigkeit hinausgehend oder bei sonstigen gefährlichen Witterungsbedingungen (z.B. Sturmböen, Gewitter, Starkregen etc.) zu nutzen,

        eine Hubarbeitsbühne als Kran zu nutzen,

        eigene Aufbauten auf der Plattform vorzunehmen,

        Sicherheitseinrichtungen an einem Gerät zu manipulieren,

        Leitern und andere Aufstiegshilfen im Korb zu verwenden,

        auf das Geländer eines Korbes zu steigen,

        einen Korb im angehobenen Zustand zu verlassen,

        ein Gerät als Abstützeinrichtung zu verwenden,

        die maximal erlaubten Seitenkräfte (z.B. Ziehen von Leitungen) zu übersteigen,

        Spritz- und Sandstrahlarbeiten mithilfe oder in der Nähe eines Geräts durchzuführen.

 

6.         Der Kunde hat die Standsicherheit eines Gerätes nach jedem Aufstellen an einem neuen Einsatzort vor dessen Verwendung im Sinne des § 10 AM-VO (Arbeitsmittelverordnung) zu prüfen.

 

 

VII.              Zahlungsbedingungen

 

1.         Sämtliche Preise verstehen sich – falls nicht ausdrücklich anderes vereinbart wurde – netto zuzüglich der zur Verrechnung gelangenden Umsatzsteuer.

 

2.         Das Entgelt umfasst grundsätzlich nur die Bereitstellung der Geräte. Transportkosten, etwaiges Bedienungspersonal oder Treibstoff- bzw. Energiekosten werden ebenso gesondert verrechnet, wie allfällige Kosten des Aufstellens oder der Einbringung eines Gerätes; soweit diesbezüglich im Einzelfall keine Preise vereinbart wurden, kommen die im Betrieb der UN üblicherweise verlangten Entgelte zur Verrechnung.

 

3.         Vom Entgelt abgegolten ist eine tägliche Einsatzdauer der Geräte im Ausmaß von maximal zehn Stunden; für Tage mit einer Betriebszeit von mehr als 10 Stunden gelangen höhere Tagessätze zur Verrechnung. Bei Vereinbarung von Wochenpreisen wird davon ausgegangen, dass überlassene Geräte an 5 Tagen (und zwar Montag bis Freitag) in der Woche zum Einsatz gelangen. Gesetzliche Feiertage, die auf einen Wochentag fallen, werden nur tagespreisbezogener Abrechnung entgeltfrei berücksichtigt, sofern die Geräte an diesem Tag nicht betrieben werden.

 

Zur Verrechnung gelangt der Zeitraum ab Übergabe des Gerätes an den Kunden bis zur Abmeldung des Gerätes durch den Kunden, wobei der auf die Abmeldung folgende Tag zusätzlich zur Verrechnung gelangt, falls die Abmeldung nach 16.30 Uhr bei UN einlangt.

 

4.         Falls zwischen den Vertragsparteien gesondert vereinbart wird, dass die UN auch Bedienungspersonal zur Verfügung stellt, so wird dieses dem Kunden nach Stunden zum vereinbarten Stundensatz verrechnet; falls ausnahmsweise – aus welchen Gründen auch immer – ein Stundensatz nicht vereinbart worden sein sollte, so wird dem Kunden ein angemessenes Entgelt verrechnet, wobei die von der UN hiefür üblicherweise zur Verrechnung gelangenden Stundensätze als angemessen gelten.

 

5.         Falls der Hin- und/oder Rücktransport der Geräte zum bzw. vom Einsatzort von der UN durchgeführt wird, wird dies dem Kunden – falls hiefür nicht eine Pauschale vereinbart wurde – zum vereinbarten Stundensatz verrechnet; Punkt VII.4 gilt sinngemäß.

 

6.         Sämtliche Zahlungen sind vom Kunden binnen 14 Tagen nach Erhalt der Rechnung in brutto ohne Abzug zu leisten. Die Rechnung wird an die in der Bestellung bzw. Auftragsbestätigung angeführte Firma gerichtet und adressiert; für etwaige auf Wunsch des Kunden nach Rechnungserstellung diesbezüglich erforderlich werdende Änderungen der Fakturierung wird dem Kunden ein entsprechender Aufwandersatz verrechnet.

 

7.         Der Kunde ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen die Zahlungsforderungen der UN aufzurechnen, es sei denn, die Gegenforderungen des Kunden wurden von der UN anerkannt oder gerichtlich festgestellt.

 

 

VIII.            Zurückbehaltungs- und Kündigungsrechte

 

1.         Die UN ist berechtigt, ihre Leistungen zurückzuhalten, bis der Kunde etwaige ausständige Zahlungen erbracht hat.

 

2.         Die UN ist berechtigt, das Nutzungsverhältnis jederzeit unter Einhaltung einer einwöchigen Kündigungsfrist aufzukündigen.

 

3.         Darüber hinaus sind beide Vertragsteile berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Als wichtiger Auflösungsgrund für die UN gilt insbesondere, wenn der Kunde mit einer Zahlung trotz einer von der UN gesetzten mindestens 14-tägigen Nachfrist in Verzug ist oder wenn der Kunde sonstige ihn treffende wesentliche Vertragspflichten (dazu gehören insbesondere jene in Punkt III., IV. und VI. dieses Vertrages) verletzt hat. Falls die UN den Vertrag berechtigterweise aus einem vom Kunden verschuldeten wichtigen Grund aufgelöst hat, ist die UN berechtigt, vom Kunde zusätzlich zu den Entgeltforderungen für die bisherige Nutzungszeit ein Pönale im Ausmaß von 20 % des Bruttoauftragswertes zu verlangen, wobei die Geltendmachung darüber hinausgehender Schäden durch die UN dadurch unberührt bleibt.

 

 

IX.                Sonstiges

 

1.         Auf dieses Vertragsverhältnis findet ausschließlich österreichisches Recht Anwendung, dies unter Ausschluss der Kollisionsnormen des Internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts.

 

2.         Der Kunde ist nicht berechtigt, ihm aus diesem Vertrag zukommende Ansprüche oder Forderungen – welcher Art auch immer – abzutreten.

 

3.         Änderungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; dies gilt auch für ein Abgehen vom Schriftformerfordernis.

 

4.         Die Gültigkeit dieses Vertrages wird durch die allfällige Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen nicht berührt. Eine unwirksame Bestimmung ist von den Vertragsteilen durch eine andere gültige zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck der fraglichen Bestimmung möglichst weitgehend entspricht.

 

5.         Für Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich am Sitz der UN zuständigen Gerichts vereinbart. Die UN ist unabhängig davon jedenfalls berechtigt, den Kunden vor jedem sonstigen gesetzlich vorgesehenen Gerichtsstand zu klagen.

 

 

X.                  Datenschutz

 

1.         In den von der UN zur Verfügung gestellten Geräten sind GPS-Fähige Datenboxen verbaut, mit denen die Standorte, verschiedene Betriebsdaten und Nutzungsintensität aufgezeichnet werden. Die Daten werden vor allem zum Zweck des Eigentumsschutzes sowie  gegebenenfalls zur Erleichterung der Abrechnung und schließlich zum Zweck des Gerätemanagements der UN verwendet.

 

2.         Im Übrigen informieren erteilen wir nachstehende Information gemäß Art 13 DSGVO:

Datenschutzinformation Braunshofer Arbeitsbühnen GmbH, protokolliert zu FN 506052 w des Landesgerichtes St. Pölten, mit dem Sitz in politischer Gemeinde Amstetten und der Geschäftsanschrift Eisenreichdornach 45, 3300 Amstetten:

 

Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten ausschließlich im Rahmen der Bestimmungen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sowie des Datenschutzgesetzes. Nachfolgend unterrichten wir Sie über uns sowie Art, Umfang und Zweck der Datenerhebung und Verwendung:

 

Wer wir sind

 

Verantwortlicher für die Datenverarbeitung ist Braunshofer Arbeitsbühnen GmbH, protokolliert zu FN 506052 w des Landesgerichtes St. Pölten, mit dem Sitz in politischer Gemeinde Amstetten und der Geschäftsanschrift Eisenreichdornach 45, 3300 Amstetten.

Unser Ansprechpartner in datenschutzrechtlichen Angelegenheiten ist Herr Mag. Christoph Braunshofer. Sie erreichen uns unter +43 (0)7472 / 23444 oder unter office@braunshofer.com

 

Erhebung und Verarbeitung von Daten

 

Wir verarbeiten jene personenbezogenen Daten, die Sie uns als Nutzer der Website und/oder als Kunde durch Angaben, etwa im Rahmen einer Anfrage oder Registrierung oder anlässlich einer Bestellung bzw. eines Kundengespräches zur Verfügung stellen. Die Datenverarbeitung erfolgt ausschließlich zu dem Zweck, Ihre Anliegen für Sie zufriedenstellend zu bearbeiten. Der Zweck unserer Datenverarbeitung ist somit entweder, Ihre Anfragen zu beantworten, mit Ihnen einen Vertrag anzubahnen oder einen geschlossenen Vertrag zu erfüllen oder aber Sie über unsere Produkte und Dienstleistungen zu informieren. Als Rechtsgrundlage für unsere Datenverarbeitung kommen in Betracht

        Einwilligung gem Art 6 Abs 1 lit a DSGVO (Versand von Informationsmaterial)

        Vertragsanbahnung- und -erfüllung gem Art 6 Abs 1 lit b DSGVO.

Nutzung und Weitergabe personenbezogener Daten

 

Soweit Sie uns als Nutzer unserer Webseite und/oder Kunde personenbezogene Daten zur Verfügung gestellt haben, verwenden wir diese ausschließlich zur Beantwortung Ihrer Anfragen, zur Abwicklung von Verträgen und für die technische Administration.

 

Personenbezogene Daten werden von uns an Dritte nur weitergegeben oder sonst übermittelt, wenn dies zum Zwecke der Vertragsabwicklung oder zu Abrechnungszwecken erforderlich ist oder Sie als Nutzer der Website und/oder Kunde zuvor eingewilligt haben. Als Nutzer der Website und/oder Kunde haben Sie das Recht, eine erteilte Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen.

 

Die Löschung der gespeicherten personenbezogenen Daten erfolgt, wenn Sie als Nutzer der Website und/oder Kunde die Einwilligung zur Speicherung widerrufen, wenn ihre Daten zur Erfüllung des mit der Speicherung verfolgten Zwecks nicht mehr erforderlich sind oder wenn ihre Speicherung aus sonstigen gesetzlichen Gründen unzulässig ist bzw wird. Daten für Abrechnungszwecke und buchhalterische Zwecke unterliegen der gesetzlichen Aufbewahrungspflicht gemäß Bundesabgabenordnung und werden von einem Löschungsverlangen nicht berührt.

 

Auskunft, Berichtigung, Löschung

 

Auf schriftliche Anfrage informieren wir Sie jederzeit gerne über die zu Ihrer Person gespeicherten personenbezogenen Daten. Richten Sie Ihre Anfrage bitte an Mag. Christoph Braunshofer, +43 (0)7472 / 23444, office@braunshofer.com, Eisenreichdornach 45, 3300 Amstetten.

 

Sollten Ihre von uns verarbeiteten Daten nicht richtig sein, unterrichten Sie uns bitte darüber. Wir werden diese unverzüglich richtigstellen und Sie darüber informieren.

 

Im Falle, dass Sie eine Verarbeitung Ihrer Daten durch uns nicht länger wünschen, ersuchen wir Sie, uns dies formlos unter office@braunshofer.com mitzuteilen. Wir werden Ihre Daten selbstverständlich umgehend löschen und Sie davon informieren. Sollten zwingende rechtliche Gründe einer Löschung entgegenstehen, werden Sie dahingehend umgehend von uns benachrichtigt.

 

Sollten Sie der Auffassung sein, dass wir bei der Verarbeitung Ihrer Daten gegen österreichisches oder europäisches Datenschutzrecht verstoßen und dadurch Ihre Rechte verletzt haben, ersuchen wir Sie mit uns unter office@braunshofer.com in Kontakt zu treten, um allfällige Fragen aufklären zu können. Selbstverständlich haben Sie auch das Recht, sich bei der Datenschutzbehörde bzw einer europäischen Aufsichtsbehörde zu beschweren bzw die Gerichte anzurufen.

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