AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen samt
Datenschutzinformation gemäß Artikel 13 DSGVO
der Braunshofer Arbeitsbühnen GmbH, protokolliert
zu FN 506052 w des Landesgerichtes St. Pölten, mit dem Sitz in politischer Gemeinde Amstetten und der
Geschäftsanschrift Eisenreichdornach 45, 3300 Amstetten, (in der Folge kurz
„Unternehmerin“ bzw. „UN“ genannt).
I. Geltungsbereich
UN erbringt sämtliche Leistungen (insbesondere die Überlassung von Geräten,
wie etwa Arbeitsbühnen oder sonstige Hubgeräte) ausschließlich zu nachstehenden
Bedingungen, soweit im Einzelfall mit ihrem Vertragspartner (in der Folge kurz:
Kunde) keine davon abweichende Vereinbarung schriftlich getroffen wurde.
Abweichende Vereinbarungen, insbesondere allfällige Geschäftsbedingungen des
Kunden werden nicht Vertragsinhalt.
II. Vorkehrungen des Kunden /
Übergabe und Rückgabe der Geräte
1. Die UN übergibt die vertragsgenständlichen Geräte samt
Bedienungsanleitung und etwaiger Fahrzeugpapiere für die vereinbarte Dauer in
ordnungsgemäßem sowie betriebs- und verkehrssicherem Zustand. Die Geräte
entsprechen den gesetzlichen Vorschriften und Sicherheitsbestimmungen.
2. Allfällige Mängel des Gerätes, das Fehlen von
Bedienungsanleitung und/oder Fahrzeugpapieren sind vom Kunden bei Übergabe des
Gerätes zu rügen und im Übergabeprotokoll schriftlich zu vermerken.
3. Der Kunde
hat die Eignung des Gerätes für den jeweiligen Einsatzzweck, für den Einsatzort
und für die jeweiligen vorherrschenden Einsatzbedingungen jeweils vor
Inbetriebnahme des Gerätes selbständig und eigenverantwortlich zu prüfen. Eine
diesbezügliche Prüf- oder Anweisungspflicht der UN besteht nicht.
4. Der Kunde
hat dafür Sorge zu tragen, dass die Zufahrtswege und der Aufstellungsort des
Gerätes hinsichtlich Statik, Bodenbeschaffenheit, Neigung,
Belastbarkeit des Untergrunds bzw. von unterirdischen Bauwerken (Tiefgarage,
Kanal, Schacht, etc.) besonders in Bezugnahme auf das Einsatzgewicht, die
Breite, die Höhe, die Länge, die Auslegekapazität sowie die Tragkraft des
jeweiligen Gerätes gefahrlos geeignet sind.
Auf heiklem und empfindlichem Untergrund hat der Kunde für
entsprechenden Schutz gegen Verschmutzung, Beschädigung und Öl zu sorgen.
Sofern die Zustellung des Gerätes vereinbart ist, hat der Kunde bei
Übergabe und Rücknahme des Gerätes dafür zu sorgen, dass das Gerät an für die
UN leicht zugänglichen Stellen abgestellt/abgeladen bzw. wieder
abgeholt/aufgeladen werden kann.
5. Bei Selbstabholung ist der Kunde
verpflichtet, das Transport- bzw. Zugfahrzeug entsprechend Größe, Gewicht und
Verlademöglichkeit des zu transportierenden Geräts zu dimensionieren. Die UN
ist nicht verpflichtet, das jeweilige Transportfahrzeug auf Eignung zu
überprüfen. Beim Transport ist das Gerät an den dafür vorgesehenen Punkten
entsprechend zu sichern. Transportschäden am Gerät sind umgehend zu melden und
vom Kunden zu ersetzen. Beim Einbringen durch Kran oder Stapler sind die
Hebepunkte laut Betriebsanleitung des Gerätes strikt einzuhalten. Schäden am
Gerät durch falsches Verhalten sind vom Kunden zu ersetzen.
6. Nach Beendigung der Nutzungszeit
sind die Geräte in einem ordnungsgemäßen, vollbetankten/vollbeladenen und
gereinigten Zustand zurückzugeben. Im Rahmen eines Rücknahmeprotokolls wird der
Zustand jedes Gerätes erfasst.
7. Aus logistischen Gründen ist die
UN bis spätestens 16.30 Uhr des letzten Einsatztages telefonisch oder
schriftlich darüber zu informieren, dass ein überlassenes Gerät zur Rückgabe
bereitsteht; dies auch dann, wenn die Geräteeinsatzdauer zuvor schriftlich
fixiert wurde und der letzte Einsatztag tatsächlich der vereinbarten
Überlassungsdauer entspricht.
III. Pflichten des Kunden beim Einsatz der Geräte
1. Der Kunde ist verpflichtet, für
den gefahrlosen Einsatz der Geräte – insbesondere im Hinblick auf die örtlichen
Verhältnisse (z.B. Bodenverhältnisse und Umwelt- bzw. Wetterbedingungen) und
jedwede sonstigen Betriebsrisiken – Sorge zu tragen und sicherzustellen, dass
alle rechtlich anzuwendenden Vorschriften sowie die Bestimmungen der
Bedienungsanleitung, die Wartungshinweise und jedwede sonstigen einschlägigen
Informationen beim Betrieb des jeweiligen Gerätes vom Bedienungspersonal auch
eingehalten werden. Der Kunde ist zudem verantwortlich, dass das jeweilige
Gerät nur bestimmungsgemäß verwendet und pfleglich behandelt sowie keinesfalls
überbeansprucht wird.
2. Der Kunde hat dafür Sorge zu
tragen, dass nur Personen, die in den Betrieb des jeweiligen Gerätes
ordnungsgemäß eingewiesen wurden, das jeweilige Gerät bedienen, und darüber
hinaus sämtliche sonstigen Personen, die mit einem Gerät in irgend einen Kontakt
kommen, um die Gefahren dieses Gerätes (insbesondere bei dessen Einsatz)
Bescheid wissen. Eine etwaige über Wunsch des Kunden stattfindende Einweisung
des Kunden oder von ihm namhaft gemachter Personen (insbesondere seiner
Mitarbeiter und den Bedienern der Geräte) in die Bedienung und/oder
spezifischen Eigenschaften des jeweiligen Gerätes durch die UN wird dem Kunden
gesondert zu dem von der UN hiefür üblicherweise zur Verrechnung gelangenden
Entgelt in Rechnung gestellt. Unabhängig davon bleibt die Verantwortung für die
Einweisung, Unterweisung und eine – allenfalls genehmigte oder unzulässige –
Weitergabe des Geräts an Dritte in jedem Fall beim Kunden; dieser hat
sicherzustellen, dass sämtliche Personen die Gefahren dieses Gerätes wissen und
jene Personen, die das Gerät bedienen, über die im Einzelfall hiefür
notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.
3. Der Kunde ist verpflichtet, für
einen hinreichenden Schutz des jeweiligen Gerätes zu sorgen, wenn dieses – z.B.
wegen anstehender Mal- oder Schweißarbeiten – beschädigt oder verschmutzt
werden könnte.
4. Der Kunde hat dafür Sorge zu
tragen, dass von ihm, seinen Mitarbeitern oder von ihm hinzugezogene Dritte,
insbesondere von den Bedienern der jeweiligen Geräte, verpflichtende tägliche
Sicht- und Funktionsprüfungen laut Betriebsanleitung durchgeführt werden. Der
Stand von Treibstoff und Batteriewasser ist täglich zu prüfen und auf Kosten
des Kunden aufzufüllen. Motoröl-, Hydrauliköl- und Kühlflüssigkeitsstand sind
täglich zu prüfen; ein diesbezügliches selbständiges Auffüllen ist dem Kunden
aber nur nach vorheriger (in jedem Einzelfall einzuholenden) Zustimmung der UN
gestattet. Jedwede Mängel – insbesondere auch zu geringe Öl- bzw.
Flüssigkeitsstände – sind der UN sofort zu melden. Bis zur Behebung des jeweiligen
Mangels darf das Gerät nicht weiterverwendet werden.
5. Der Kunde ist verpflichtet, die UN
bei Schäden und Störungen eines Gerätes unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
IV. Aufbewahrung und Verbot der
Weitergabe der Geräte
1. Im Zeitraum zwischen Übergabe an den Kunden und
Rücknahme durch die UN sind die Geräte durch den Kunden ordnungsgemäß zu
verwahren und gegen unautorisiertes Benützen und Diebstahl hinreichend zu
schützen (z.B. durch Einsperren in Gebäude/Hallen, Anbringung von
(Vorhang-)Schlössern am Hauptschalter des Gerätes, Abstecken des Bedienpultes,
Abziehen und gesonderte sorgsame Verwahrung des Schlüssels). Für Beschädigungen
jedweder Art, Verlust und/oder Diebstahl von Geräten, Geräteteilen oder
Gerätezubehör haftet der Kunde.
2. Eine – entgeltliche oder unentgeltliche –
Überlassung eines Gerätes durch den Kunden an Dritte ist nur nach vorheriger
schriftlicher Zustimmung der UN gestattet.
V. Gewährleistung und
Schadenersatz / Versicherung
1. Falls der Kunde Unternehmer im Sinne des KSchG
ist, so ist er verpflichtet, die Geräte bei Übergabe unverzüglich zu
untersuchen und erkennbare Mängel unverzüglich – tritt der Mangel erst später
zutage, unverzüglich nach dessen Hervortreten – bei sonstigem Verlust der Gewährleistungsbehelfe
schriftlich der UN anzuzeigen.
2. Im Falle unvorhergesehener Störungen des Geräts
(insbesondere bei Fehlbedienung, Beschädigung, höherer Gewalt, technischem
Gebrechen) hat der Kunde die UN unverzüglich zu informieren und Gelegenheit zur
Reparatur oder zum Austausch zu geben.
Bei einer nicht durch den Kunden oder eine diesem
zurechenbare Person unmittelbar oder mittelbar verursachten technischen
Störung, die den Weiterbetrieb des Geräts unmöglich macht, wird anteilig für
den Zeitraum der Störung kein Entgelt verrechnet. Die UN wird in einem solchen
Fall nur schadenersatzpflichtig, wenn sie grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz
trifft. Treten Störungen am Gerät außerhalb der Betriebszeiten der UN auf, ist
diese nicht verpflichtet, diese vor Beginn des darauffolgenden regulären
Arbeitstages zu bearbeiten (Arbeitstage sind grundsätzlich Montag bis Freitag).
Tritt eine Störung des Gerätes durch Sabotage,
Fehlbedienung, nicht sorgsame Umgangsweise mit dem Gerät (insbesondere
mechanische Beschädigung, Batteriespannungsabfall durch eingeschaltete Zündung
nach Arbeitsende, Wassereintritt in elektrische Schaltpulte bei Wascharbeiten,
Schäden durch Fehlverhalten des Kunden/Bedieners bei Schneefall bzw. Frost),
oder eine andere vom Kunden unmittelbar oder mittelbar verursachte Störung auf,
werden dem Kunden sämtliche zur Behebung der Störung notwendigen Maßnahmen,
Material- und Ersatzteilkosten und zusammenhängende Kosten für Fahrt- und
Arbeitszeit in Rechnung gestellt. Das Entgelt für die Zurverfügungstellung des
Gerätes ist in einem solchen Fall auch für den Zeitraum des Ausfalls des
Gerätes zu bezahlen.
Bei groben Arbeiten, Stemmarbeiten, Maler- und
Lackierarbeiten, Arbeiten mit Beton, Mörtel, Kleber und anderen Chemikalien ist
das Gerät, inklusive Chassis, Arm, Arbeitskorb und Bedienpult ausreichend
abzudecken und vor mechanischen Schäden zu schützen. Über die normale Abnutzung
hinausgehender Verschleiß, Verschmutzungen und Schäden werden dem Kunden in
Rechnung gestellt. Die Ersatzpflicht gilt für Materialkosten, Arbeitszeit und –
falls notwendig – Kosten für eine Überprüfung gemäß § 9 AM-VO (Arbeitsmittelverordnung).
Es kommt der bei der UN übliche Stundensatz für Reparatur- und Lackierarbeiten
zur Anwendung (derzeit sind das: € 65,00 zuzüglich USt.).
3. Eine schadenersatzrechtliche Haftung der UN
besteht darüber hinaus in allen Fällen (insbesondere auch für Schäden durch
Überbelastung und Flurschäden) nur, soweit die UN und/oder ihre Gehilfen grobe
Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft, es sei denn, es handelt sich um
Personenschäden. Die Beweislast für das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit
oder Vorsatz trifft den Kunden, soweit dieser Unternehmer im Sinne des KSchG
ist. In jedem Fall ausgeschlossen sind Ansprüche des Kunden auf Ersatz von
Folgeschäden, auf Ersatz von entgangenem Gewinn, von Vermögensschäden und von
Schäden aufgrund von Ansprüchen Dritter gegen den Kunden. Eine etwaige Haftung
der UN ist in allen Fällen aber jedenfalls mit der im konkreten Schadenfall zur
Verfügung stehenden Deckungssumme des von ihr abgeschlossenen
Betriebshaftpflichtversicherungsvertrages begrenzt.
4. Schadenersatzansprüche sind vom Kunden bei
sonstigem Ausschluss binnen 12 Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger,
spätestens aber binnen 3 Jahren ab Rückgabe des jeweiligen mit dem Schadensfall
in Zusammenhang stehenden Gerätes an die UN gerichtlich geltend zu machen.
5. Der Kunde seinerseits haftet der UN für
sämtliche Schäden, die der Kunde oder die ihm zurechenbaren Personen
(insbesondere das Bedienungspersonal) am jeweiligen Gerät schuldhaft
verursachen sowie für die daraus resultierenden Folgeschäden (insbesondere
Ausfallzeiten des Gerätes, entgehende Einnahmen, etc.).
6. Die UN ist zum Abschluss einer wie auch immer
gearteten Versicherung (z.B. Maschinenbruchversicherung,
Diebstahlsversicherung) nicht verpflichtet.
VI. Sicherheit
1. Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche
notwendigen Absicherungsmaßnahmen sowohl im Rahmen des Geräteeinsatzes als auch
im abgestellten Zustand der Geräte zu setzen und hiebei die gesetzlichen und
jeweiligen betrieblichen Vorschriften einzuhalten. Weiters verpflichtet sich
der Kunde, im Falle des Einsatzes bzw. bei Abstellen eines Gerätes auf einer
Straße oder einer sonstigen öffentlichen Fläche alle gesetzlich (insbesondere
straßenverkehrsrechtlich) gebotenen Absicherungsmaßnahmen zu ergreifen und
allenfalls notwendige behördliche Genehmigungen einzuholen.
2. Der Kunde ist für die Unterweisung des
Bedienungspersonals betreffend Evaluierung, Eignung und Geräteauswahl, interne
Betriebs- und Fahrerlaubnis, Unfallverhütung, Arbeitsplatzsicherheit
(insbesondere persönliche Schutzausrüstung), Gefahrenquellen, Absicherungs- und
Absperrmaßnahmen, Einhaltung der StVO, allgemeine Vorschriften zur Bedienung
von Hubarbeitsmaschinen, Umgang mit Notfallsituationen, etc. verantwortlich.
3. Der Kunde ist insbesondere auch dafür verantwortlich,
dass das Bedienungspersonal eines Gerätes
– das 18. Lebensjahr vollendet hat und körperlich
sowie geistig zur Bedienung des Gerätes geeignet und fähig ist,
– der deutschen Sprache soweit mächtig ist, dass
es die Einweisung, Unterweisung und Bedienungsanleitung in deutscher Sprache
versteht,
– vom Kunden bzw. Arbeitgeber unterwiesen wurde,
– in die Bedienung von (fahrbaren)
Hubarbeitsmaschinen und in das spezifische Gerät eingewiesen wurde
– mit der Bedienungsanleitung des Gerätes vertraut
ist und deren Inhalte befolgt,
– die Lenkberechtigung für das jeweilige Gerät
(z.B. Staplerschein) besitzt
– sämtliche zur Anwendung gelangenden Vorschriften
(insbesondere jene der StVO) insbesondere im Betrieb, im Straßenverkehr und auf
Baustellen beachtet,
– bei der Bedienung des Gerätes weder unter
alkohol- noch unter Drogen- oder Medikamenteneinfluss oder sonstigen
beeinträchtigenden Einflüssen steht.
4. Der Kunde ist verantwortlich, dass beim Einsatz
eines Gerätes ein unterwiesener Ersthelfer vor Ort ist, der bei einer Notfallsituation
entsprechend eingreifen kann (z.B. durch Betätigung des Notablasses).
5. Der Kunde ist verantwortlich, dass das jeweilige
Gerät nur bestimmungsgemäß verwendet wird, weshalb er– neben der Einhaltung der
Bedienungsanleitung – insbesondere auch für die Einhaltung nachstehender
Verbote die alleinige Verantwortung trägt:
– ein Gerät über die erlaubte Höchstlast und/oder
erlaubte Neigung hinaus zu belasten,
– ein Gerät über die jeweilige maximale
Windgeschwindigkeit hinausgehend oder bei sonstigen gefährlichen
Witterungsbedingungen (z.B. Sturmböen, Gewitter, Starkregen etc.) zu nutzen,
– eine Hubarbeitsbühne als Kran zu nutzen,
– eigene Aufbauten auf der Plattform vorzunehmen,
– Sicherheitseinrichtungen an einem Gerät zu
manipulieren,
– Leitern und andere Aufstiegshilfen im Korb zu
verwenden,
– auf das Geländer eines Korbes zu steigen,
– einen Korb im angehobenen Zustand zu verlassen,
– ein Gerät als Abstützeinrichtung zu verwenden,
– die maximal erlaubten Seitenkräfte (z.B. Ziehen
von Leitungen) zu übersteigen,
– Spritz- und Sandstrahlarbeiten mithilfe oder in
der Nähe eines Geräts durchzuführen.
6. Der Kunde hat die Standsicherheit eines Gerätes
nach jedem Aufstellen an einem neuen Einsatzort vor dessen Verwendung im Sinne
des § 10 AM-VO (Arbeitsmittelverordnung) zu prüfen.
VII. Zahlungsbedingungen
1. Sämtliche Preise verstehen sich – falls nicht
ausdrücklich anderes vereinbart wurde – netto zuzüglich der zur Verrechnung
gelangenden Umsatzsteuer.
2. Das Entgelt umfasst grundsätzlich nur die Bereitstellung
der Geräte. Transportkosten, etwaiges Bedienungspersonal oder Treibstoff- bzw.
Energiekosten werden ebenso gesondert verrechnet, wie allfällige Kosten des
Aufstellens oder der Einbringung eines Gerätes; soweit diesbezüglich im
Einzelfall keine Preise vereinbart wurden, kommen die im Betrieb der UN
üblicherweise verlangten Entgelte zur Verrechnung.
3. Vom Entgelt abgegolten ist eine tägliche
Einsatzdauer der Geräte im Ausmaß von maximal zehn Stunden; für Tage mit einer
Betriebszeit von mehr als 10 Stunden gelangen höhere Tagessätze zur
Verrechnung. Bei Vereinbarung von Wochenpreisen wird davon ausgegangen, dass
überlassene Geräte an 5 Tagen (und zwar Montag bis Freitag) in der Woche zum
Einsatz gelangen. Gesetzliche Feiertage, die auf einen Wochentag fallen, werden
nur tagespreisbezogener Abrechnung entgeltfrei berücksichtigt, sofern die
Geräte an diesem Tag nicht betrieben werden.
Zur
Verrechnung gelangt der Zeitraum ab Übergabe des Gerätes an den Kunden bis zur
Abmeldung des Gerätes durch den Kunden, wobei der auf die Abmeldung folgende
Tag zusätzlich zur Verrechnung gelangt, falls die Abmeldung nach 16.30 Uhr bei
UN einlangt.
4. Falls zwischen den Vertragsparteien gesondert
vereinbart wird, dass die UN auch Bedienungspersonal zur Verfügung stellt, so
wird dieses dem Kunden nach Stunden zum vereinbarten Stundensatz verrechnet;
falls ausnahmsweise – aus welchen Gründen auch immer – ein Stundensatz nicht
vereinbart worden sein sollte, so wird dem Kunden ein angemessenes Entgelt
verrechnet, wobei die von der UN hiefür üblicherweise zur Verrechnung
gelangenden Stundensätze als angemessen gelten.
5. Falls der Hin- und/oder Rücktransport der Geräte
zum bzw. vom Einsatzort von der UN durchgeführt wird, wird dies dem Kunden –
falls hiefür nicht eine Pauschale vereinbart wurde – zum vereinbarten
Stundensatz verrechnet; Punkt VII.4 gilt sinngemäß.
6. Sämtliche Zahlungen sind vom Kunden binnen 14
Tagen nach Erhalt der Rechnung in brutto ohne Abzug zu leisten. Die Rechnung
wird an die in der Bestellung bzw. Auftragsbestätigung angeführte Firma
gerichtet und adressiert; für etwaige auf Wunsch des Kunden nach
Rechnungserstellung diesbezüglich erforderlich werdende Änderungen der
Fakturierung wird dem Kunden ein entsprechender Aufwandersatz verrechnet.
7. Der Kunde ist nicht berechtigt, mit eigenen
Forderungen gegen die Zahlungsforderungen der UN aufzurechnen, es sei denn, die
Gegenforderungen des Kunden wurden von der UN anerkannt oder gerichtlich
festgestellt.
VIII. Zurückbehaltungs- und
Kündigungsrechte
1. Die UN
ist berechtigt, ihre Leistungen zurückzuhalten, bis der Kunde etwaige
ausständige Zahlungen erbracht hat.
2. Die UN
ist berechtigt, das Nutzungsverhältnis jederzeit unter Einhaltung einer
einwöchigen Kündigungsfrist aufzukündigen.
3. Darüber
hinaus sind beide Vertragsteile berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund mit
sofortiger Wirkung aufzulösen. Als wichtiger Auflösungsgrund für die UN gilt
insbesondere, wenn der Kunde mit einer Zahlung trotz einer von der UN gesetzten
mindestens 14-tägigen Nachfrist in Verzug ist oder wenn der Kunde sonstige ihn
treffende wesentliche Vertragspflichten (dazu gehören insbesondere jene in
Punkt III., IV. und VI. dieses Vertrages) verletzt hat. Falls die UN den
Vertrag berechtigterweise aus einem vom Kunden verschuldeten wichtigen Grund
aufgelöst hat, ist die UN berechtigt, vom Kunde zusätzlich zu den
Entgeltforderungen für die bisherige Nutzungszeit ein Pönale im Ausmaß von 20 %
des Bruttoauftragswertes zu verlangen, wobei die Geltendmachung darüber
hinausgehender Schäden durch die UN dadurch unberührt bleibt.
IX. Sonstiges
1. Auf dieses Vertragsverhältnis findet
ausschließlich österreichisches Recht Anwendung, dies unter Ausschluss der
Kollisionsnormen des Internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts.
2. Der Kunde ist nicht berechtigt, ihm aus diesem
Vertrag zukommende Ansprüche oder Forderungen – welcher Art auch immer –
abzutreten.
3. Änderungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer
Wirksamkeit der Schriftform; dies gilt auch für ein Abgehen vom
Schriftformerfordernis.
4. Die Gültigkeit dieses Vertrages wird durch die
allfällige Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen nicht berührt. Eine
unwirksame Bestimmung ist von den Vertragsteilen durch eine andere gültige zu
ersetzen, die dem Sinn und Zweck der fraglichen Bestimmung möglichst weitgehend
entspricht.
5. Für Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird die
ausschließliche Zuständigkeit des sachlich am Sitz der UN zuständigen Gerichts
vereinbart. Die UN ist unabhängig davon jedenfalls berechtigt, den Kunden vor
jedem sonstigen gesetzlich vorgesehenen Gerichtsstand zu klagen.
X. Datenschutz
1. In den von der UN zur Verfügung gestellten
Geräten sind GPS-Fähige Datenboxen verbaut, mit denen die Standorte,
verschiedene Betriebsdaten und Nutzungsintensität aufgezeichnet werden. Die
Daten werden vor allem zum Zweck des Eigentumsschutzes sowie gegebenenfalls zur Erleichterung der
Abrechnung und schließlich zum Zweck des Gerätemanagements der UN verwendet.
2. Im Übrigen informieren erteilen wir nachstehende
Information gemäß Art 13 DSGVO:
Datenschutzinformation Braunshofer
Arbeitsbühnen GmbH, protokolliert zu FN 506052 w des
Landesgerichtes St. Pölten, mit
dem Sitz in politischer Gemeinde Amstetten und der Geschäftsanschrift
Eisenreichdornach 45, 3300 Amstetten:
Wir
verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten ausschließlich im Rahmen der
Bestimmungen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sowie des
Datenschutzgesetzes. Nachfolgend unterrichten wir Sie über uns sowie Art,
Umfang und Zweck der Datenerhebung und Verwendung:
Wer wir sind
Verantwortlicher
für die Datenverarbeitung ist Braunshofer
Arbeitsbühnen GmbH, protokolliert zu FN 506052 w des
Landesgerichtes St. Pölten, mit
dem Sitz in politischer Gemeinde Amstetten und der Geschäftsanschrift
Eisenreichdornach 45, 3300 Amstetten.
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